Beim Betrug gem. § 263 I StGB müssen Verfügender und Geschädigter nicht identisch sein. Sofern ein Dreiecksverhältnis (Täter-Verfügender-Geschädigter) in Betracht kommt, machen Sie das in einer Klausur im Obersatz deutlich, indem Sie ausführen, wem gegenüber und zu wessen Lasten der Betrug begangen worden sein soll. Ein Dreiecksbetrug ist aber nur dann verwirklicht, wenn die Verfügung des Irrenden dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind streitig.
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